Datensicherheit & Patienteninformation
1. Alkoholsucht ist eine Erkrankung / Recht auf Behandlung
Nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Alkoholsucht eine Erkrankung, die einer Behandlung bedarf. Auch in der offiziellen Klassifizierung aller Erkrankungen (ICD-10) werden „Störungen durch Alkohol“ als Erkrankungen definiert.
Sozialversicherte Alkoholkranke haben in Österreich das Recht auf Behandlung: Die soziale Krankenversicherung schuldet den Versicherten gemäß §§ 116 bzw 133 Abs 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsrecht) eine Krankenbehandlung unabhängig von Diagnose und Verschulden, daher ist auch eine Krankheit in Zusammenhang mit einer Alkoholsucht von der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung erfasst.
Der Patient kann sein Recht nach Anforderung eines Bescheides bei der jeweiligen Krankenkasse im Klagsweg durchsetzen. Im Rahmen einer chef- und kontrollärztlichen Bewilligung für Arzneimittel (ABS-System) hat auch der behandelnde Arzt die Möglichkeit im Auftrag des Patienten einen Bescheid zu beantragen zB: „Für den Fall einer Ablehnung beantrage ich im Auftrag und im Namen von NN [Name Patient] die Ausstellung eines Bescheides.“
2. Freie Arztwahl / Therapiefreiheit
Patienten und Patientinnen in Österreich haben das Recht, ihren Arzt oder ihre Ärztin frei zu wählen.
Der Arzt darf im Rahmen seiner Therapiefreiheit die Methode empfehlen, die er für am geeignetsten hält. Der Patient hat die Entscheidungsfreiheit, wenn mehrere geeignete Methoden zur Verfügung stehen.
3. Verschwiegenheitspflicht
3.1 Gesetz und Sanktionen
Ärzte unterliegen einer Schweigepflicht nach § 54 ÄrzteG und nach § 121 Strafgesetzbuch. An diese Schweigepflicht sind auch sämtliche Mitarbeiter sowohl in Arztordinationen als auch in Krankenanstalten gebunden. Bei Verstößen muss der Arzt mit einer Disziplinarmaßnahme der Ärztekammer oder mit einer Verurteilung vor dem Strafgericht rechnen. Entsteht dem Patienten ein Schaden, ist auch dieser Schaden zu ersetzen.
3.2 Umfang der Schweigepflicht
Von der Schweigepflicht sind der Gesundheitszustand und sämtliche andere Informationen, die dem Arzt oder seinem Personal anvertraut wurden, erfasst. Alleine der Name des Patienten ist geheim zu halten. Die Verschwiegenheitspflicht reicht über den Tod hinaus.
Die Schweigepflicht gilt unter anderem gegenüber
- Ehegatten;
- Kindern und anderen Familienangehörigen;
- Ärzten und Therapeuten;
- Dienstgeber;
- Privatversicherungen
Nur der Patient kann bestimmen an wen und wann gesundheitsbezogene Informationen und andere Geheimnisse weitergegeben werden.
3.3 Auskunftsrecht
Die soziale Krankenversicherung hat per Gesetz ein Recht auf jene Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind (zB erbrachte Leistungen). Die soziale Krankenversicherung hat aber eine eigene Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten und damit auch gegenüber Dienstgebern.
3.4 Krankmeldung an den Dienstgeber
Eine korrekte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an den Dienstgeber beinhaltet folgende Punkte:
- Krankheitsbeginn,
- Art der Erkrankung (beispielsweise Krankheit oder Unfall, jedoch NICHT die Diagnose) sowie
- die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung.
Der Arzt darf also dem Dienstgeber die Diagnose „Alkoholerkrankung“ nicht mitteilen, auch nicht auf Anfrage. Eine Krankmeldung kann jedenfalls durch den Hausarzt erfolgen. Liegt daher eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von einer Spezialklinik vor, kann der Hausarzt anhand dieser Bestätigung eine diagnose-neutrale Krankschreibung (siehe oben) ausstellen.
4. Wer darf in die elektronische Krankenakte (ELGA) Einsicht nehmen?
Im Rahmen der elektronischen Gesundheitsakte hat der Patient die Möglichkeit den Zugriff zu seinen Dokumenten generell zu sperren. Dies kann schon vor Einführung von ELGA bei bestimmten Ombudsstellen bekanntgegeben werden (ab 2014).
Im elektronischen System ELGA besteht die Möglichkeit nur einzelnen Ärzten Zugriff auf bestimmte Dokumente zu gewähren oder den Zugang zu einzelnen Befunden generell für alle zu sperren. Informationen über den Stand der Umsetzung sowie Anlaufstellen, finden sich unter
sowie
5. Wie komme ich zu meinem Recht?
5.1 Kassenleistungen einfordern
Wird ein Medikament oder eine andere Pflichtleistung von der Krankenkasse abgelehnt, kann die Patientin/der Patient bei der Krankenkasse die Ausstellung eines Bescheides beantragen.
Dafür genügt ein formloses Schreiben mit Datum und Unterschrift der Patientin/des Patienten mit Angabe der abgelehnten Leistung. Die Krankenkasse muss innerhalb von zwei Wochen die Ablehnung in einem Bescheid begründen. Gegen diesen Bescheid kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht bzw. bei den Landesgerichten gebührenfrei geklagt werden.
Beratung und Informationen zu diesem Thema bieten die Patientenanwaltschaften (allerdings ist keine Vertretung vor den Gerichten möglich) und die Arbeiterkammern (vertreten bei sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten in bestimmten Fällen auch vor Gericht).
5.2 Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht, besteht die Möglichkeit sich bei der zuständigen Ärztekammer zu beschweren (Strafhöchstmaß EUR 2.180,-) oder eine Strafanzeige einzubringen. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen. Dabei muss der Kläger den Schaden beweisen.
Nach § 121 StGB ist ein Geheimnisbruch mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe bis zur Höhe von 360 Tagessätzen zu bestrafen. Sofern der Täter einen Vermögensvorteil erzielen möchte, beträgt das Strafhöchstmaß sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Häufig gestellte Fragen
Hat der Dienstgeber ein Recht von der Alkoholkrankheit/sucht zu erfahren?
Der Dienstgeber hat kein Recht eine Diagnose von seinen Mitarbeitern zu erfahren. Bei der Krankschreibung durch den Arzt darf nur mit Zustimmung des Patienten die konkrete Diagnose mitgeteilt werden.
Wer darf eine Diagnose erfahren?
Grundsätzlich darf der Patient alleine über seine Daten bestimmen. Allerdings sind per Gesetz ansteckende Erkrankungen an das zuständige Ministerium zu melden. Alkoholkrankheit gehört nicht zu den meldepflichtigen Erkrankungen.
Die soziale Krankenversicherung kann auf Anfrage zur Prüfung der Abrechnung mit dem Arzt die Diagnose einfordern. Die Krankenversicherungsträger unterliegen aber selbst wieder der Verschwiegenheitspflicht und dürfen die Diagnose keinesfalls Dritten wie zB dem Dienstgeber oder Behörden und Ämtern mitteilen.
Muss die Kasse die Behandlung der Erkrankungen in Zusammenhang mit Alkoholkrankheit bezahlen?
Die Leistungspflicht im Fall der Krankheit besteht unabhängig von der Ursache der Erkrankung, daher müssen auch Erkrankungen in Zusammenhang mit Alkoholkrankheit bezahlt werden.
Alkoholkrankheit und Führerschein?
Alkohol am Steuer ist generell zu vermeiden! Die Diagnose Alkoholkrankheit kann aber nicht automatisch zu einem Entzug des Führerscheins führen. Nur die konkrete nachgewiesene Übertretung der 0,5 Promille-Grenze zieht die bekannten Konsequenzen (Strafen, Entzug ua) nach sich.